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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der TROJA FILM LIMITED, 2006  

§ 1 Geltungsbereich 1.1 Die AGB gelten im Einzelnen unabhängig voneinander und auch für künftige Fälle gleicher Art. Sie gelten ferner zugunsten der bei und für Troja Film Ltd. tätigen Personen. 1.2 Die technischen Angaben der zum Zeitpunkt der Ausführung eines Auftrages gültigen Preisliste gelten ergänzend zu diesen AGB. 1.3 Stehen diese AGB mit Bedingungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, die mit Troja Film Ltd. in eine Geschäftsbeziehung treten, in Widerspruch, so gehen diese AGB vor. § 2 Verbindlichkeit von Erklärungen, Unwirksamkeit 2.1 Erklärungen (z. B. Angebote und Annahme von Vertragsangeboten, einschließlich etwaiger Ergänzungen, Abänderungen und Terminzusagen sowie Erteilung von Auskünften) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung der Schriftformvereinbarung kann nur schriftlich erfolgen. 2.2 Sollte eine Bestimmung des zwischen Troja Film Ltd. und dem Auftraggeber geschlossenen Einzelvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäfts- Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig oder unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Nichtige und / oder unwirksame Bestimmungen sind in gültige Regelungen umzudeuten, die dem wirtschaftlichen Sinn des Gesamtvertrages entsprechen. § 3 Legitimation des Auftraggebers 3.1 Der Auftraggeber übernimmt für den von ihm erteilten Auftrag die volle Sach- und Rechtsgewähr und stellt Troja Film Ltd. von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber bringt durch die Auftragserteilung zum Ausdruck, daß er zu allen Troja Film Ltd. erteilten Aufträgen und Bestellungen sowie allen damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften und Verfügungen befugt ist, und daß behördliche Maßnahmen, gesetzliche Bestimmungen etc. der Auftragserteilung nicht entgegenstehen. § 4 Leistungsumfang 4.1 Der Leistungsumfang von Troja Film Ltd. ergibt sich aus dem vom Auftraggeber angenommenen Angebot oder einer anderen schriftlichen Leistungsbeschreibung. 4.2 Troja Film Ltd. ist berechtigt, Mehrleistungen abzurechnen, wenn dies mit dem Auftraggeber vereinbart worden war oder die Mehrleistungen unvorhersehbar, aber im Erfüllung des Auftrages notwendig waren, und eine Absprache nicht getroffen werden konnte. Sollten für Mehrleistungen keine Preise vereinbart sein, so sind die für den Auftrag getroffenen Preisabsprachen sinngemäß Zugrundezulegen. 4.3 Troja Film Ltd. ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistung mit Subunternehmen zusammenzuarbeiten oder Subunternehmer für Teilleistungen einzusetzen. Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Subunternehmer kommt dadurch nicht zustande, und die Verpflichtungen von Troja Film Ltd. gegenüber dem bleiben uneingeschränkt bestehen. § 5 Vermietung von technischen Geräten und Einrichtungen 5.1 Art und Umfang der gewünschten Mietgegenstände sind bei Auftragserteilung vom Kunden genau bekannt zu geben. 5.2 Art, Umfang und Dauer der Überlassung von Geräten, Gegenständen und Einrichtungen ergeben sich grundsätzlich aus den Lieferscheinen und / oder Leistungsbelegen. Diese Belege in Verbindung mit der Preisliste sind, unabhängig von irgendwelchen effektiven Nutzungszeiten, stets Berechnungsgrundlage. 5.3 Die Belege sind bei Übergabe der Mietsache vom Kunden oder dessen Beauftragten abzuzeichnen Erfolgt die Abzeichnung nicht vom Kunden selbst, so steht er dafür ein, dass der Abzeichnende die dazu erforderliche Vollmacht besitzt. 5.4 Der Kunde hat sich sofort bei Übernahme der Mietsache am Auslieferungsort von deren Vollständigkeit und äußerer Beschaffenheit zu überzeugen. Spätere Beanstandungen bezüglich etwaiger Fehlmengen oder offensichtlicher Mängel können nicht anerkannt werden. 5.5 Soweit der eigene Bestand der Troja Film Ltd. an Bildgeräten und Tonapparaturen sowie dem jeweiligen Zubehör ausnahmsweise nicht ausreicht, ist Troja Film Ltd. bemüht, dem Kunden die gewünschte Ware zu beschaffen. Eine Gewähr für die rechtzeitige Beschaffung kann Troja Film Ltd. nur bei entsprechender Disposition vor Vertragsabschluß übernehmen. Eine Gewähr für die Brauchbarkeit fremder Geräte übernimmt Troja Film Ltd. nur, soweit es sich um handelsübliche, auf dem Inlandsmarkt und in der Troja Film Ltd. erprobte Gerätetypen handelt. 5.6 Wird die vereinbarte Mietsache zeitweise nicht benötigt, kann Troja Film Ltd. während dieser Zeit anderweitig darüber verfügen. Für solche Zeiträume erfolgt keine Berechnung. 5.7 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Sachen pfleglich zu behandeln, sach- und ordnungsgemäß zu versichern, und zu seinen Lasten von und zu den Lagerplätzen zu transportieren. 5.8 Die Mietsachen dürfen vom Kunden nicht weitervermietet oder anderen überlassen werden. Ausnahmen hiervon sind vorher zu Vereinbaren. § 6 Termine 6.1 Die zwischen Auftraggeber und Troja Film Ltd. vereinbarten Termine für den Einsatz der Ü-Wagen oder andere Dienstleistungen sind für beide Seiten verbindlich. 6.2 Sollte der Auftraggeber einen vereinbarten Termin absagen oder vereinbarte Dienstleistungen ohne vorherige Absage ganz oder teilweise nicht abnehmen, so kann Troja Film Ltd. die vereinbarte Vergütung verlangen. Troja Film Ltd. muss sich aber dasjenige anrechnen lassen, was infolge der nicht erbrachten Leistung an Aufwendungen erspart wird, oder durch anderweitige Leistungen von Troja Film Ltd. erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen wird. Diese Regelung gilt nicht, wenn Einsätze von Ü-Wagen oder Dienstleistungen unter Wahrung einer vereinbarten Stornierungsfrist abgesagt werden. 6.3 Sollte Troja Film Ltd. aus technischen oder personellen Gründen nicht in der Lage sein, einen vereinbarten Auftrag fristgerecht auszuführen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. § 7 Preise, Zahlungsbedingungen 7.1 Für die Berechnung und Abrechnungen sind die am Tag der Auftragserfüllung gültigen Preislisten der Troja Film Ltd. Zugrundezulegen. 7.2 Liegen mehr als drei Monate zwischen Auftragserteilung und Leistung, ist Troja Film Ltd. berechtigt, die zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Preise zu berechnen. 7.3 Alle Zahlungen haben spätestens bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu erfolgen. Troja Film Ltd. kann Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen verlangen. Im Falle einer Stundung der Forderung sowie bei Zahlungsverzug ist Troja Film Ltd. grundsätzlich berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz vom Fälligkeitstag an zu berechnen. Der Zinssatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Troja Film Ltd. eine höhere oder der Auftraggeber Troja Film Ltd. eine niedrigere tatsächliche Zinsbelastung nachweist. 7.4 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Gegen Zahlungsansprüche der Troja Film Ltd. kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten, fälligen Forderungen aufrechnen. § 8 Vorzeitige Fälligkeit 8.1 Troja Film Ltd. kann ihre Gesamtforderungen unter Aufhebung aller über die Gewährung von Preisnachlässen und sonstigen Zahlungskonditionen getroffenen Abmachungen vorzeitig fällig stellen bei: Vertragsverletzung, Änderung der Firmenverhältnisse oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers; insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verzug hinsichtlich anderer Verpflichtungen, Nichteinlösung bzw. Protest von Schecks oder Wechseln, Zahlungsunfähigkeit, Einleitung von Moratoriumsverhandlungen, Konkurs- oder Vergleichsverfahren sowie Verlust der Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit. 8.2 In allen Fällen der vorzeitigen Fälligkeit der Forderung, insbesondere aus einem der in Ziffer 8.1 angeführten Gründe, ist Troja Film Ltd. berechtigt, alle Rechte auszuüben, die Troja Film Ltd. nach dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehen. § 9 Mängelrügen, Gewährleistung 9.1 Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von einer Woche nach Erbringung der Leistung zu erheben. In anderen Fällen verjährt das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aufgrund von Mängeln geltend zu machen, in sechs Monaten. 9.2 Bei Bild- / Tonübertragungen ist die Beurteilung der Ausschnitte / Farben / Töne subjektiv sehr unterschiedlich. Infolgedessen ist Troja Film Ltd. falls keine genauen Anweisungen des Auftragsgebers vorliegen, für die Bild- / Tongestaltung bei der Ausführung des Auftrags nach eigenem Ermessen zuständig. 9.3 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch Troja Film Ltd., soweit dies sachlich möglich ist. Hierfür ist Troja Film Ltd. eine angemessene Frist einzuräumen. § 10 Haftung (vertragliche und außervertragliche) Für die Haftung von Troja Film Ltd. - gleich aus welchem Rechtsgrund oder Tatbestand - gilt: 10.1 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das gilt auch für eigenes Verschulden bzw. Organverschulden und Verschulden von Erfüllungsgehilfen. 10.2 Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne § 24 AGB-Ges. haftet Troja Film Ltd. auch nicht für grobes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen (ausgenommen leitende Angestellte). 10.3 In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie technischer defekt von eigenem oder angemietetem Gerät, ohne Eigenverschulden in vergleichbaren Fällen haftet Troja Film Ltd. nicht.  10.4 Jede Haftung von Troja Film Ltd. ist auf die Höhe der Auftragssumme beschränkt. § 11 Datenschutz 11.1 Troja Film Ltd. ist berechtigt, die Auftraggeber- und Auftragsdaten in ihrer EDV-Anlage zu speichern und zu verarbeiten. § 12 Gerichtsstand, Rechtsanwendung 12.1 Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselprozesse, ist Köln. 12.2 Für alle Streitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht. 
 

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